Amtsdeutsch übersetzt
Die wichtigsten Begriffe des österreichischen Steuerrechts für Selbstständige. Klar, präzise, ohne Umwege.
Einkommensteuer
Selbstständige zahlen Einkommensteuer auf ihren Gewinn. Nicht auf den Umsatz. Der Gewinn ist, was nach Abzug der Betriebsausgaben übrig bleibt.
In Österreich gilt ein progressiver Steuertarif: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Der Einstieg beginnt bei 0 % für Einkommen bis zur Steuerfreigrenze.
Die einfachste Form der Gewinnermittlung für Selbstständige, deren Jahresumsatz unter 700.000 Euro liegt. Man listet alle Einnahmen und alle Ausgaben auf. Die Differenz ist der Gewinn.
Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung müssen keine Bilanzen erstellt werden. Das macht die EAR für viele Einzelunternehmer zur praktischen Wahl.
Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind, also direkt mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Sie mindern den Gewinn und damit die Steuerlast.
Typische Betriebsausgaben: Büromaterial, Software, Fachliteratur, Reisekosten, Telefon (anteilig), Fortbildung. Was als Betriebsausgabe anerkannt wird, hängt von der konkreten Tätigkeit ab.
Selbstständige können einen Teil ihres Gewinns steuerfrei stellen. Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro gilt ein Grundfreibetrag von 15 %, ohne dass Nachweise erbracht werden müssen.
Für darüber hinausgehende Gewinne kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, wenn bestimmte Investitionen getätigt wurden.
Selbstständige geben jährlich eine Einkommensteuererklärung ab. Das Formular E1 ist die allgemeine Einkommensteuererklärung, die Beilage E1a enthält die Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit.
Abgabefrist bei Einreichung über FinanzOnline: in der Regel 30. Juni des Folgejahres, mit Steuerberater oft länger.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird auf Lieferungen und Leistungen erhoben. Der Regelsteuersatz in Österreich beträgt 20 %. Für bestimmte Güter und Dienstleistungen gelten ermäßigte Sätze von 10 % oder 13 %.
Wer umsatzsteuerpflichtig ist, verrechnet die Steuer an Kunden und führt sie ans Finanzamt ab. Im Gegenzug kann die bezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe (Vorsteuer) gegengerechnet werden.
Die Umsatzsteuer, die man selbst auf Einkäufe bezahlt. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, kann diese Beträge vom Finanzamt zurückfordern. Das nennt sich Vorsteuerabzug.
Beispiel: Wer für Büroausstattung 1.200 Euro inkl. 20 % USt bezahlt, kann 200 Euro als Vorsteuer geltend machen. Der Nettobetrag von 1.000 Euro ist dann die tatsächliche Ausgabe.
Monatliche oder vierteljährliche Meldung ans Finanzamt, in der die eingenommene Umsatzsteuer und die abzugsfähige Vorsteuer gegenübergestellt werden. Die Differenz wird abgeführt oder erstattet.
Wer im Vorjahr weniger als 100.000 Euro Umsatz hatte, kann vierteljährlich melden. Wer mehr umgesetzt hat, meldet monatlich.
Kleinunternehmerregelung
Wer im Vorjahr nicht mehr als 42.000 Euro Nettoumsatz erzielt hat, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das bedeutet: keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine UVA, keine Umsatzsteuerjahreserklärung.
Die Grenze bezieht sich auf den Nettoumsatz. Einmalige Überschreitungen um bis zu 15 % innerhalb von fünf Jahren sind toleriert.
Auch wer unter der Kleinunternehmergrenze liegt, kann freiwillig auf die Befreiung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren. Das kann sinnvoll sein, wenn hohe Vorsteuern anfallen.
Wer sich für die Option entscheidet, ist fünf Jahre daran gebunden. Die Entscheidung sollte gut überlegt sein. Ein Steuerberater kann helfen, die konkrete Situation zu berechnen.
Als Grundregel gilt: Wer hauptsächlich an Unternehmen verkauft (B2B), profitiert häufiger von der Option, weil Geschäftskunden die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer abziehen können.
Wer hauptsächlich an Privatpersonen verkauft (B2C), macht mit der Kleinunternehmerregelung oft weniger Verwaltungsaufwand. Ob die Option rechnerisch vorteilhaft ist, hängt von den eigenen Vorsteuern ab.
SVS-Beiträge
Die SVS ist die gesetzliche Sozialversicherung für Gewerbetreibende, neue Selbstständige und freie Berufe in Österreich. Sie deckt Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ab.
Anders als bei Angestellten gibt es keinen Arbeitgeber, der den Beitragsanteil übernimmt. Selbstständige zahlen beide Anteile selbst.
Die SVS berechnet die Beiträge auf Basis des Gewinns aus dem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid. Im ersten Jahr gibt es noch keinen Bescheid, daher gelten vorläufige Mindestbeiträge.
Sobald der tatsächliche Gewinn durch den Steuerbescheid feststeht, erfolgt eine Nachbemessung. Wer mehr verdient hat als erwartet, zahlt nach. Wer weniger verdient hat, bekommt zurück.
Wer absehen kann, dass der aktuelle Jahresgewinn deutlich unter dem des Vorjahres liegt, kann bei der SVS einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage stellen.
Das verhindert, dass zu hohe Vorauszahlungen geleistet werden, die später erst zurückerstattet werden. Der Antrag muss begründet und nachvollziehbar sein.
Auch wer sehr wenig oder gar nichts verdient, zahlt SVS-Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage. Diese wird jährlich angepasst und liegt für Gewerbetreibende bei einem festgelegten Betrag.
Das ist ein wichtiger Punkt für Gründerinnen und Gründer: Selbst in einem Jahr ohne Gewinn fallen SVS-Kosten an.
Vorauszahlungen
Das Finanzamt setzt vierteljährliche Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt veranlagten Einkommensteuer fest. Die Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Im ersten Jahr der Selbstständigkeit gibt es noch keine Vorauszahlungen, weil noch keine Veranlagung vorliegt. Das ändert sich ab dem zweiten Jahr.
Das Finanzamt schickt einen Bescheid, der die festgesetzten Vorauszahlungsbeträge enthält. Dieser Bescheid kann angefochten oder eine Anpassung beantragt werden, wenn der aktuelle Gewinn voraussichtlich niedriger ist.
Wichtig: Die Vorauszahlungen sind keine endgültige Steuer. Bei der Jahresveranlagung wird abgerechnet. Zu viel gezahlte Beträge werden erstattet, zu wenig gezahlte nachgefordert.
Wer erwartet, im laufenden Jahr weniger zu verdienen als im Vorjahr, kann beim Finanzamt eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Das verbessert die Liquidität während des Jahres.
Der Antrag wird über FinanzOnline gestellt. Eine Begründung ist erforderlich, aber in der Praxis reicht eine plausible Darstellung der veränderten Einkommenssituation.
Weitere Begriffe
Das Online-Portal des Finanzministeriums für Steuerpflichtige. Hier werden Steuererklärungen eingereicht, Bescheide abgerufen und Anträge gestellt. Die Nutzung ist kostenlos und für viele Vorgänge inzwischen Standard.
Der Vorgang, bei dem das Finanzamt auf Basis der eingereichten Steuererklärung die tatsächliche Steuerschuld berechnet. Das Ergebnis ist der Einkommensteuerbescheid. Geleistete Vorauszahlungen werden dabei angerechnet.
Eine steuerrechtliche Kategorie für Personen, die selbstständig tätig sind, aber kein Gewerbe angemeldet haben. Typische Beispiele: freie Journalisten, Vortragende, bestimmte Berater. Sie sind bei der SVS versichert, aber nicht bei der WKO Mitglied.
Eine natürliche Person, die ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit selbstständig betreibt. Kein gesondertes Gesellschaftskapital, keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Unternehmer haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.
In Österreich sind Steuerberater als Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Sie sind befugt, Steuererklärungen zu erstellen, Mandanten zu vertreten und individuelle Steuerberatung zu leisten. Dieses Portal ersetzt diese Leistungen nicht.
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